Dieses Dokument ist eine unverbindliche Mustervorlage und stellt keine Rechtsberatung dar. NOVALECT.ai empfiehlt, die Vereinbarung vor Unterzeichnung von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Die Verwendung erfolgt auf eigene Verantwortung.
Muster – Nicht-Offenlegungsvereinbarung für die Zusammenarbeit über NOVALECT.ai
Diese Vertraulichkeitsvereinbarung (nachfolgend „Vereinbarung") wird geschlossen zwischen:
Auftraggeber (Kunde):
[Firmenname], [Adresse], vertreten durch [Name, Position]
Auftragnehmer (Experte):
[Vorname Nachname], [Adresse]
Die Parteien beabsichtigen, im Rahmen der Plattform NOVALECT.ai zusammenzuarbeiten. Zum Schutz vertraulicher Informationen vereinbaren die Parteien Folgendes:
(1) „Vertrauliche Informationen" im Sinne dieser Vereinbarung sind sämtliche Informationen, die eine Partei der anderen im Zusammenhang mit dem Projekt offenlegt, unabhängig davon, ob sie schriftlich, mündlich, elektronisch oder in anderer Form übermittelt werden.
(2) Vertrauliche Informationen umfassen insbesondere:
(3) Nicht als vertraulich gelten Informationen, die:
(1) Die empfangende Partei verpflichtet sich:
(2) Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt auch für Mitarbeiter, Berater und sonstige Hilfspersonen der empfangenden Partei.
(1) Ist der Experte Berufsgeheimnisträger im Sinne des § 203 StGB (z. B. Arzt, Zahnarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer), gelten verschärfte Pflichten.
(2) Der Experte verpflichtet sich, im Rahmen des Projekts ausschließlich synthetische oder anonymisierte Daten zu verwenden. Die Verwendung realer Patienten-, Mandanten- oder Klientendaten ist unter allen Umständen ausgeschlossen.
(3) Der Experte bestätigt die Einhaltung dieser Pflicht über die Plattform NOVALECT.ai. Die Bestätigung wird revisionssicher protokolliert.
(1) Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft.
(2) Die Vertraulichkeitspflicht besteht für die Dauer der Zusammenarbeit und darüber hinaus für einen Zeitraum von 5 (fünf) Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit.
(3) Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG gilt die Vertraulichkeitspflicht zeitlich unbegrenzt, solange die Information als Geschäftsgeheimnis qualifiziert.
(1) Nach Beendigung der Zusammenarbeit oder auf Verlangen der offenlegenden Partei sind alle vertraulichen Informationen unverzüglich zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten.
(2) Elektronische Kopien sind vollständig und unwiderruflich zu löschen. Die empfangende Partei bestätigt die Löschung auf Verlangen schriftlich.
(3) Die Pflicht zur Rückgabe gilt nicht für Informationen, die aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten archiviert werden müssen.
(1) Soweit im Rahmen der Zusammenarbeit personenbezogene Daten verarbeitet werden, verpflichten sich beide Parteien zur Einhaltung der DSGVO und des BDSG.
(2) Sofern eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO vorliegt, schließen die Parteien eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV).
(3) Beide Parteien treffen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) gemäß Art. 32 DSGVO.
(1) Bei schuldhaftem Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflichten zahlt die verletzende Partei eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR je Verstoß.
(2) Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruchs bleibt unberührt.
(3) Die Vertragsstrafe ist auf erstes Anfordern fällig.
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Pirmasens.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Ort, Datum
Auftraggeber (Kunde)
Ort, Datum
Auftragnehmer (Experte)