Stand: 10. März 2026 — Version 1.0
(Werkvertragliche Grundlage gemäß §§ 631 ff. BGB)
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der NOVALECT.ai, Hauptstraße 46, 66953 Pirmasens (nachfolgend „Plattform" oder „NOVALECT") und den auf der Plattform registrierten Fachexperten (nachfolgend „Experte").
(2) NOVALECT betreibt eine digitale Vermittlungsplattform, die verifizierte Domänenexperten aus den Bereichen Medizin, Recht, Naturwissenschaften, Ingenieurwesen und verwandten Fachgebieten mit Unternehmen der Künstlichen Intelligenz (nachfolgend „Kunden") für die Erbringung spezialisierter Dienstleistungen im Bereich KI-Trainingsdaten zusammenbringt.
(3) Gegenstand der Vermittlung sind insbesondere folgende Tätigkeiten:
a) Reinforcement Learning from Human Feedback (RLHF)
b) Datenannotation und -klassifizierung
c) Qualitätsevaluation von KI-Ausgaben
d) Red-Teaming und Sicherheitsprüfungen
e) Domänenspezifische Datengenerierung
f) KI-Sicherheitsbewertungen
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Experten werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn NOVALECT ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(5) Der Experte nimmt zur Kenntnis, dass diese AGB durch individuelle Werkverträge („Einzelaufträge") konkretisiert werden, die jeweils die spezifischen Leistungsanforderungen, Vergütung und Fristen regeln.
(1) Die Nutzung der Plattform als Experte setzt eine erfolgreiche Registrierung und anschließende Freischaltung durch NOVALECT voraus.
(2) Im Rahmen der Registrierung ist der Experte verpflichtet, folgende Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen:
a) Vollständiger Name, akademischer Titel, Kontaktdaten
b) Fachgebiet und Spezialisierung
c) Zugehörige Institution oder Organisation
d) Qualifikationsnachweise (Lebenslauf, Zertifikate, Publikationsliste)
(3) NOVALECT behält sich das Recht vor, Bewerbungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Ein Anspruch auf Freischaltung besteht nicht.
(4) Der Experte ist verpflichtet, Änderungen seiner persönlichen Daten, insbesondere seiner Qualifikationen und Kontaktdaten, unverzüglich über die Plattform zu aktualisieren.
(5) Falsche oder unvollständige Angaben berechtigen NOVALECT zur sofortigen Sperrung des Experten-Kontos und zur außerordentlichen Kündigung etwaiger Einzelaufträge.
(1) Der Experte handelt als selbständiger Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Es wird ausdrücklich kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 611a BGB begründet.
(2) Der Experte ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit frei, insbesondere hinsichtlich:
a) der zeitlichen Einteilung seiner Arbeitsleistung
b) des Arbeitsortes
c) der Wahl seiner Arbeitsmittel und Methoden
d) der Annahme oder Ablehnung einzelner Aufträge
(3) Der Experte ist nicht weisungsgebunden gegenüber NOVALECT oder den Kunden der Plattform. Fachliche Vorgaben im Rahmen von Einzelaufträgen stellen keine Weisungen im arbeitsrechtlichen Sinne dar, sondern konkretisieren das geschuldete Werk gemäß § 631 Abs. 2 BGB.
(4) Der Experte ist berechtigt, für andere Auftraggeber tätig zu werden, einschließlich Wettbewerbern von NOVALECT, sofern dies nicht gegen eine gesondert vereinbarte Vertraulichkeitsvereinbarung verstößt.
(5) Der Experte trägt selbst die Verantwortung für seine steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten.
(6) Der Experte ist berechtigt, Hilfspersonen oder Subunternehmer einzusetzen, sofern er deren Qualifikation sicherstellt und NOVALECT hierzu vorab schriftlich informiert.
(1) Die Zuweisung von Projekten und Aufgaben erfolgt über die Plattform. Der Experte erhält eine Einladung zu einem Projekt, die er annehmen oder ablehnen kann. Eine Pflicht zur Annahme besteht nicht.
(2) Mit der Annahme eines Auftrags kommt ein Werkvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB zwischen NOVALECT und dem Experten zustande. Der Experte schuldet ein mangelfreies Werk (das vereinbarte Arbeitsergebnis), nicht lediglich ein Tätigwerden.
(3) Jeder Einzelauftrag umfasst mindestens folgende Angaben:
a) Bezeichnung und Beschreibung der Aufgabe
b) Aufgabentyp (Review, Annotation, Generierung, Evaluation oder Red-Teaming)
c) Qualitätsanforderungen und Bewertungskriterien
d) Vergütung (Stundensatz oder Festpreis)
e) Abgabefrist
f) Priorität (Niedrig, Mittel, Hoch, Kritisch)
(4) Der Experte ist verpflichtet, die übernommenen Aufgaben fristgerecht, fachlich korrekt und unter Einhaltung der vereinbarten Qualitätsstandards zu erfüllen.
(5) Die Abnahme des Werks erfolgt durch NOVALECT oder den jeweiligen Kunden auf der Plattform. Wird das Werk nicht innerhalb von 14 Tagen nach Einreichung beanstandet, gilt es als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB).
(1) Die Vergütung des Experten richtet sich nach dem im jeweiligen Einzelauftrag vereinbarten Stundensatz oder Festpreis. Es gelten die zum Zeitpunkt der Auftragsannahme auf der Plattform angezeigten Sätze.
(2) Der Experte erhält 75 % des vom Kunden gezahlten Betrages (netto). NOVALECT behält 25 % als Vermittlungs- und Plattformgebühr ein.
(3) Die Abrechnung erfolgt auf Basis der über die Plattform erfassten Zeiteinträge oder der abgenommenen Festpreisleistungen. Der Experte ist verpflichtet, seine Arbeitszeiten zeitnah und wahrheitsgemäß über die integrierte Zeiterfassung der Plattform zu dokumentieren.
(4) NOVALECT erstellt für den Experten eine Gutschrift über den ihm zustehenden Betrag. Die Auszahlung erfolgt per Banküberweisung (SEPA) auf das vom Experten hinterlegte Konto. Weitere Zahlungsmethoden können zukünftig angeboten werden.
(5) Die Auszahlung erfolgt nach Zahlungseingang des Kunden, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Abnahme des Werks.
(6) Soweit der Experte umsatzsteuerpflichtig ist, hat er dies NOVALECT mitzuteilen und seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben. NOVALECT erstellt die Gutschrift entsprechend mit oder ohne Umsatzsteuerausweis.
(1) NOVALECT führt ein transparentes Qualitätsbewertungssystem. Jede abgeschlossene Aufgabe wird anhand folgender Kriterien bewertet (jeweils 1–5 Sterne):
a) Fachliche Qualität des Arbeitsergebnisses
b) Pünktlichkeit der Abgabe
c) Kommunikation und Zusammenarbeit
(2) Aus den Bewertungen errechnet sich ein Gesamtscore, der die Zuordnung zu einem Qualitäts-Tier bestimmt:
– Bronze: Durchschnittsscore unter 3,5
– Silber: Durchschnittsscore 3,5 bis 4,5
– Gold: Durchschnittsscore über 4,5
(3) Das Qualitäts-Tier kann die Priorisierung bei der Projektzuweisung beeinflussen. Gold-Experten werden bevorzugt für anspruchsvolle und hochvergütete Projekte berücksichtigt.
(4) NOVALECT behält sich vor, Experten mit einem dauerhaft niedrigen Qualitätsscore (unter 2,0 über mindestens 5 Aufgaben) von der Plattform auszuschließen.
(1) Der Experte ist verpflichtet, vor der Annahme eines Projektauftrags eine digitale Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) auf der Plattform zu unterzeichnen. Ohne unterzeichnete NDA ist eine Projektteilnahme nicht möglich. Ein Muster der NDA ist vorab einsehbar unter https://novalect.ai/nda-muster.
(2) Der Experte verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen seiner Tätigkeit erlangten Informationen über Kunden, Projekte, Daten, Algorithmen, Geschäftsgeheimnisse und interne Prozesse streng vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch nach Beendigung der Zusammenarbeit zeitlich unbefristet.
(3) Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich insbesondere auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Sinne des § 2 GeschGehG. Ein Verstoß kann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gemäß §§ 6, 10 GeschGehG sowie strafrechtliche Konsequenzen gemäß § 23 GeschGehG und § 203 StGB auslösen.
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Experten durch NOVALECT erfolgt ausschließlich auf Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Näheres regelt die Datenschutzerklärung unter https://novalect.ai/datenschutz.
(5) Sämtliche Daten werden auf Servern innerhalb der Europäischen Union (Standort: Frankfurt am Main, Deutschland) gehostet. Eine Übermittlung in Drittstaaten außerhalb des EWR findet nicht statt.
(1) Der Experte räumt NOVALECT mit vollständiger Bezahlung der Vergütung ein nicht-exklusives, zeitlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen im Rahmen eines Einzelauftrags erstellten Arbeitsergebnissen ein (§ 31 Abs. 1 UrhG). Exklusive Nutzungsrechte können im jeweiligen Einzelvertrag (Werkvertrag) gesondert vereinbart werden.
(2) Das nicht-exklusive Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung sowie das Recht zur Unterlizenzierung an den Kunden des jeweiligen Einzelauftrags.
(3) Der Experte versichert, dass die von ihm erstellten Arbeitsergebnisse frei von Rechten Dritter sind und keine Urheber-, Patent-, Marken- oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzen.
(4) Der Experte stellt NOVALECT von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer Verletzung von Schutzrechten durch die Arbeitsergebnisse des Experten geltend gemacht werden.
(1) NOVALECT haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von NOVALECT oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Im Übrigen haftet NOVALECT nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) NOVALECT haftet nicht für die technische Verfügbarkeit der Plattform. Kurzzeitige Unterbrechungen für Wartungsarbeiten begründen keinen Anspruch des Experten.
(4) Eine Haftung für entgangene Aufträge oder entgangenen Gewinn des Experten ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(1) Die Registrierung auf der Plattform begründet ein unbefristetes Nutzungsverhältnis. Beide Seiten können das Nutzungsverhältnis jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende ordentlich kündigen.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
a) der Experte falsche Qualifikationsangaben gemacht hat
b) der Experte wiederholt gegen Vertraulichkeitspflichten verstößt
c) der Experte wiederholt mangelhafte Leistungen erbringt
d) NOVALECT die Plattform dauerhaft einstellt
(3) Laufende Einzelaufträge bleiben von der Kündigung des Nutzungsverhältnisses unberührt und sind ordnungsgemäß abzuschließen, sofern nicht auch der Einzelauftrag gekündigt wird.
(4) Nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses werden die persönlichen Daten des Experten gemäß den Vorgaben der DSGVO gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
(1) Bei schuldhaftem Verstoß gegen die in § 7 geregelte Vertraulichkeitspflicht hat der Experte eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR (zehntausend Euro) pro Verstoß an NOVALECT zu zahlen (§ 339 BGB). Die Details der Vertragsstrafe werden im jeweiligen Einzelvertrag (Werkvertrag) individuell geregelt.
(2) Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet.
(3) Das Recht von NOVALECT, bei einem Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht Unterlassung zu verlangen, bleibt von der Vertragsstrafe unberührt.
(Dienstleistungsvertrag gemäß §§ 611 ff. BGB i.V.m. werkvertraglichen Elementen)
(1) Dieser Teil B regelt die Rechtsbeziehung zwischen NOVALECT und Unternehmen oder juristischen Personen (nachfolgend „Kunde"), die die Plattform zur Beauftragung von Experten-Dienstleistungen nutzen.
(2) Die Plattform richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von der Nutzung als Kunde ausgeschlossen.
(3) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn NOVALECT ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(1) Die Registrierung als Kunde erfordert folgende Angaben:
a) Firmenname, Rechtsform und Handelsregisternummer (soweit vorhanden)
b) Name und Position des Ansprechpartners
c) Geschäftsadresse (Straße, PLZ, Ort, Land)
d) E-Mail-Adresse und Telefonnummer
e) Branche und Unternehmensgröße
f) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (soweit vorhanden)
(2) Der Kunde gewährleistet die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. Änderungen sind unverzüglich auf der Plattform zu aktualisieren.
(3) NOVALECT behält sich vor, die Angaben des Kunden zu prüfen und die Registrierung ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
(1) Der Kunde kann über die Plattform Projekte anlegen und Experten-Dienstleistungen beauftragen. Die Erstellung eines Projekts stellt ein verbindliches Angebot des Kunden dar.
(2) Der Vertrag zwischen NOVALECT und dem Kunden kommt mit Bestätigung des Projekts durch NOVALECT zustande. NOVALECT ist nicht verpflichtet, jedes Projekt anzunehmen.
(3) NOVALECT schuldet dem Kunden:
a) die Auswahl und Zuweisung geeigneter, verifizierter Experten
b) die Qualitätskontrolle der Arbeitsergebnisse
c) die Bereitstellung der technischen Plattform-Infrastruktur
d) die Einhaltung der DSGVO bei der Datenverarbeitung
(4) Der Vertrag zwischen NOVALECT und dem Kunden ist ein eigenständiger Vertrag. Ein direktes Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Experte wird nicht begründet. Die Dreiecksstruktur (NOVALECT–Kunde und NOVALECT–Experte als getrennte Verträge) ist wesentlicher Bestandteil des Geschäftsmodells.
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem im Projekt vereinbarten Stundensatz oder Festpreis. Die aktuellen Preisstufen sind:
– Standard-Experte: ab 120,00 EUR pro Stunde (netto)
– Senior-Experte: ab 180,00 EUR pro Stunde (netto)
– Enterprise: individuelle Vereinbarung
(2) NOVALECT stellt dem Kunden nach Abschluss eines Projekts oder in vereinbarten Intervallen eine Rechnung gemäß § 14 UStG. Die Rechnung enthält eine fortlaufende Rechnungsnummer (Format: NOVALECT-YYYY-NNNN), Leistungszeitraum, aufgeschlüsselte Positionen und den gesetzlichen Umsatzsteuersatz von derzeit 19 %.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung (SEPA). Weitere Zahlungsmethoden können vereinbart werden.
(4) Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug (§ 286 BGB), ist NOVALECT berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5) NOVALECT ist berechtigt, bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen die Zuweisung von Experten zu laufenden Projekten auszusetzen, bis der Zahlungsrückstand vollständig beglichen ist.
(1) NOVALECT behandelt sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen des Kunden streng vertraulich. Dies umfasst insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Datensätze, Algorithmen, Modellarchitekturen und strategische Informationen.
(2) Alle Experten, die einem Projekt des Kunden zugewiesen werden, unterzeichnen vor Projektbeginn eine digitale Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) auf der Plattform.
(3) NOVALECT verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Einklang mit der DSGVO und dem BDSG. Alle Daten werden auf Servern in der Europäischen Union (Frankfurt am Main) gespeichert. Eine Übermittlung an Drittstaaten findet nicht statt.
(4) Soweit NOVALECT im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO.
(1) Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung ein nicht-exklusives, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den im Rahmen des Projekts erstellten Arbeitsergebnissen, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist.
(2) Exklusive Nutzungsrechte können gegen einen Aufpreis von mindestens 50 % auf den Projektpreis vereinbart werden. Exklusivität wird im Einzelvertrag gesondert schriftlich vereinbart.
(3) NOVALECT behält sich das Recht vor, anonymisierte und aggregierte Erkenntnisse aus Projekten für die Verbesserung der eigenen Plattform und Prozesse zu nutzen, sofern hierdurch keine Rückschlüsse auf den Kunden oder dessen Daten möglich sind.
(1) NOVALECT gewährleistet, dass die zugewiesenen Experten über die auf der Plattform angegebenen Qualifikationen verfügen und die Arbeitsergebnisse dem vereinbarten Standard entsprechen.
(2) Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung der Arbeitsergebnisse, schriftlich über die Plattform anzuzeigen.
(3) Bei berechtigten Mängelrügen hat NOVALECT das Recht zur Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, steht dem Kunden das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt zu.
(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses (§ 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB).
(1) Für die Haftung von NOVALECT gegenüber dem Kunden gilt § 9 Teil A entsprechend.
(2) NOVALECT haftet insbesondere nicht für die inhaltliche Richtigkeit der von Experten erstellten Arbeitsergebnisse, soweit NOVALECT die Experten sorgfältig ausgewählt und überwacht hat (§ 831 BGB).
(3) Die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Die Haftung von NOVALECT ist je Schadensfall auf die Höhe der vom Kunden für das betreffende Projekt gezahlten Nettovergütung begrenzt.
(1) Das Nutzungsverhältnis des Kunden ist unbefristet. Es kann von beiden Seiten mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
a) der Kunde mit Zahlungen in Höhe von mehr als zwei Monatsbeträgen in Verzug gerät
b) der Kunde gegen Vertraulichkeitspflichten verstößt
c) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird
(3) Laufende Projekte sind bei Kündigung ordnungsgemäß abzuwickeln. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
(1) Die Nutzung der Plattform erfordert einen aktuellen Webbrowser mit aktiviertem JavaScript und eine stabile Internetverbindung. NOVALECT ist nicht verantwortlich für Einschränkungen, die durch veraltete Software oder unzureichende Internetverbindungen des Nutzers entstehen.
(2) Der Nutzer ist verpflichtet, seine Zugangsdaten vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Bei Verdacht auf unbefugte Nutzung ist NOVALECT unverzüglich zu informieren.
(3) NOVALECT ist berechtigt, die Plattform für Wartungsarbeiten vorübergehend einzuschränken. Geplante Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit 48 Stunden im Voraus angekündigt.
(1) NOVALECT verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung), Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (rechtliche Verpflichtung) und Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse).
(2) Sämtliche personenbezogene Daten werden auf Servern der Supabase Inc. am Standort Frankfurt am Main (eu-central-1) gespeichert. Supabase ist vertraglich zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet.
(3) NOVALECT setzt ausschließlich funktionale Cookies ein (Authentifizierung, Session-Management). Es findet kein Tracking, keine Profilbildung und keine Weitergabe an Werbepartner statt.
(4) Der Nutzer hat das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO), Einschränkung (Art. 18 DSGVO), Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) und Widerspruch (Art. 21 DSGVO). Anfragen sind an datenschutz@novalect.ai zu richten.
(1) NOVALECT verpflichtet sich zur Einhaltung der EU-Plattformarbeit-Richtlinie 2024/2831, deren nationale Umsetzungsfrist am 2. Dezember 2026 endet. NOVALECT wird die Plattform fristgerecht an die nationalen Umsetzungsgesetze anpassen.
(2) NOVALECT verpflichtet sich zur Einhaltung des AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) und stellt sicher, dass die auf der Plattform erbrachten Dienstleistungen den Anforderungen an hochwertige Trainingsdaten für KI-Systeme entsprechen.
(3) NOVALECT handelt als neutraler Vermittler und ist nicht an einzelne KI-Unternehmen gebunden. Kunden- und Expertendaten werden nicht mit Dritten geteilt oder für eigene KI-Trainingszwecke verwendet.
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist Pirmasens, sofern der Nutzer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens verpflichten sich die Parteien, eine gütliche Einigung anzustreben. NOVALECT wird auf Beschwerden innerhalb von 14 Werktagen reagieren.
(4) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr — NOVALECT ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, da sich das Angebot ausschließlich an Unternehmer richtet.
(1) NOVALECT behält sich vor, diese AGB mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 30 Tagen zu ändern. Die Änderungen werden dem Nutzer per E-Mail und durch Hinweis auf der Plattform mitgeteilt.
(2) Widerspricht der Nutzer den geänderten AGB nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung, gelten die geänderten AGB als angenommen. Dies gilt nicht für Änderungen der Hauptleistungspflichten, insbesondere der Vergütungsregelungen und Nutzungsrechte — diese bedürfen der aktiven Zustimmung des Nutzers. NOVALECT wird den Nutzer in der Änderungsmitteilung ausdrücklich auf die Bedeutung seines Schweigens hinweisen.
(3) Bei Widerspruch des Nutzers gegen die geänderten AGB steht beiden Parteien ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu.
(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt (§ 306 Abs. 2 BGB).
(3) Gleiches gilt für etwaige Lücken in diesen AGB.
(1) Ergänzungen und Änderungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB). Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
(2) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die gegenüber NOVALECT abzugeben sind, bedürfen der Textform (E-Mail an h.aydin@novalect.com oder über die Plattform).
(3) NOVALECT kann rechtserhebliche Mitteilungen per E-Mail an die vom Nutzer hinterlegte E-Mail-Adresse oder über das interne Benachrichtigungssystem der Plattform zustellen.
NOVALECT.ai — Hauptstraße 46 — 66953 Pirmasens — Deutschland
E-Mail: h.aydin@novalect.com — Web: https://novalect.ai
Diese AGB sind abrufbar unter: https://novalect.ai/agb
Stand: 10. März 2026 — Version 1.0